Vereinssatzung
§ 1
Name und Sitz
Der Vogel- und Naturschutzverein Glattbach e.V. hat seinen Sitz in 63864 Glattbach und ist im Vereinsregister Aschaffenburg eingetragen.
§ 2
Zweck und Aufgaben
Der Vogel- und Naturschutzverein ist ein Zusammenschluss zur Förderung des Naturschutzes mit Schwerpunkt auf dem Gebiet des Vogelschutzes. Er erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele.
Er bemüht sich um die Erhaltung einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere der Vogelwelt, durch Bewahren und Verbessern noch verbliebener natürlicher Lebensräume oder durch Schaffen und Gestalten von Ersatzlebensräumen, sowie durch spezielle Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten.
Er verbreitet durch Veröffentlichungen, Vorträge, Ausstellungen und dgl. die Kenntnis über die heimische Tier- und Pflanzenwelt und ihres Schutzes.
Der Verein hält Verbindung zu Organisationen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
Er wirkt im möglichen Rahmen bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen mit.
§ 3
Finanzen
Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden aufgebracht durch
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden und Zuschüsse
- und sonstigen Aufwendungen.
Hinzu kommen Arbeitsleistungen jeder Art.
Die Mittel dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Ein Anspruch der Mitglieder auf Erstattung von Beiträgen oder sonstigen Leistungen besteht nicht.
Jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Eine Aufwandsentschädigung kann bei besonderem Aufwand bis zur Höhe des Aufwandes gewährt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann nur durch den Vorstand ausgesprochen werden.
- Personen, die sich um den Verein oder seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung, im übrigen durch Austritt, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste. Das ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglied verliert jeden Anspruch gegen den Verein bzw. das Vereinsvermögen.
- Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ausgesprochen werden. Der Beitrag für das laufende Kalenderjahr ist zu entrichten.
- Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es sich vereinsschädigend verhalten hat oder
gröblich gegen die Ziele des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Betroffenen ist vorher mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der schriftliche Bescheid hat die Tatsachen, mit denen der Ausschluss begründet wird und den satzungsgemäßen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Ausgeschlossene kann binnen 14 Tagen nach Zugang des Bescheides Beschwerde beim Vorstand einlegen. Der Vereinsausschuss entscheidet dann endgültig. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. er Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn eines Kalenderjahres im voraus fällig. Bei Eintritten während des laufenden Jahres zählt dieses als Beitragsjahr. ei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung ruhen die Mitgliederrechte. Nach dreijährigem Rückstand kann durch den Vorstand eine Streichung aus der Mitgliederliste nach Anhörung des Betroffenen erfolgen. Eine schriftliche Mitteilung über die Streichung erfolgt nicht.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht
- auf Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes und der Aufgaben des Vereins;
- an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen;
- Wünsche und Anträge an den Verein zu stellen.
Die Mitglieder verpflichten sich
- Zweck und Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu fördern;
- die in der Satzung vorgegebenen Richtlinien zu beachten;
- die Beschlüsse der Hauptversammlung durchzuführen;
- die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.
§ 5
Organe
Organe des Vereins sind:
- Die Hauptversammlung
- Der Vorstand
- Der Vereinsausschuss
§ 6
Die Hauptversammlung
Der Hauptversammlung gehören an:
- die Mitglieder des Vorstandes
- die Mitglieder des Vereinsausschusses
- alle übrigen Mitglieder des Vereines
- Jedes Mitglied der Hauptversammlung hat eine Stimme und muss zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein.
- Ein nachträgliches Widerspruchsrecht besteht nicht.
Die Hauptversammlung wählt
- den Vorstand (gemäß §7),
- den Vereinsausschuss ( gemäß §8)
- sowie 2 Kassenprüfer.
- Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Sie nimmt den Jahresbericht der Vorstandschaft einschließlich Rechnungsprüfungsbericht entgegen.
- Sie beschließt über
- die Grundlinien der Tätigkeit des Vereins,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Änderung der Satzung,
- die Auflösung des Vereines
- sowie über sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand, den Ausschussmitgliedern oder Einzelmitgliedern vorgelegt werden.
Anträge an die Hauptversammlung bedürfen der Schriftform und sollen spätestens eine Woche vor Beginn der Hauptversammlung beim Vorstand vorliegen.
Tagesordnungspunkte, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, können von der Hauptversammlung nur nach vorherigem Beschluss abschließend behandelt werden.
Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der Gemeinde Glattbach einberufen.
Sie findet einmal im Jahr statt, möglichst im ersten Quartal. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen einer Frist von 8 Wochen einzuberufen, wenn dies die Mehrheit der Vorstands- und Ausschußmitglieder des Vereins schriftlich verlangen.
§ 7
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer oder seinem Stellvertreter
- und dem Schatzmeister oder seinem Stellvertreter.
Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn drei Viertel ihrer Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand wird für jeweils 2 Jahre gewählt und bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vertreter des Vereins im Sinne des §26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins befugt; der stellvertretende Vorsitzende im Innenverhältnis jedoch nur im Auftrag des Vorsitzenden oder wenn dieser verhindert ist.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins entsprechend der Satzung und vollzieht die Beschlüsse der Hauptversammlung. Er kann für bestimmte Aufgaben und zur Beratung der Organe Arbeitskreise einsetzen oder Einzelpersonen beauftragen.
Vereinsintern vertreten sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende den Verein mit einem Geldwert bis zu 100 DM, darüber hinaus nur mit Zustimmung des Vorstandes und des Vereinsausschusses.
Der Vorsitzende trägt der Hauptversammlung jährlich seinen Tätigkeitsbericht vor und erteilt dem Kassier Zahlungsanweisungen.
Die Hauptversammlung kann jederzeit die Bestellung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vorstandschaft.
Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vorstandschaft gröblich gegen die Ziele des Vereins verstoßen hat oder sich zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben als nicht geeignet erwiesen hat.
Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er leistet Zahlungen nach Auftrag durch den Vorsitzenden.
Seine Aufgabe ist es insbesondere:
- alle Ein- und Ausgaben in einem Kassenbuch schriftlich niederzulegen und die entsprechenden Belege zu sammeln.
- die Jahresrechnung zu fertigen und sie der Hauptversammlung vorzutragen.
- ein stets aktuelles Verzeichnis über das Vereinsvermögen anzulegen bzw. zu führen.
Der Schriftführer fertigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach Auftrag durch den Vorsitzenden.
§ 8
Der Vereinsausschuß
Der Vereinsausschuß besteht aus 6 von der Hauptversammlung auf 2 Jahre zu wählenden Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte für jeweils 2 Jahre einen Sprecher, der solange im Amt bleibt, bis ein neuer Sprecher gewählt ist.
Der Ausschuß berät den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten des Vereins.
Er beschließt über Vereinsausschlüsse nach §4, Ziffer 6 der Satzung und kann Vorlagen zur Ent-scheidung durch die Hauptversammlung einbringen.
Der Ausschuß wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von wenigstens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sitzungen sollen mindestens 2 mal jährlich stattfinden. Der Ausschuß ist einzuberufen, wenn dies die Mehrheit seiner Mitglieder oder der Vorstandsmitglieder verlangt.
Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Ausschußsitzungen teil. Sie haben beratende Stimme.
§ 9
Beschlüsse und Wahlen
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel erforderlich, dazu eine schriftliche
Bestätigung durch mehr als 50% aller Vereinsmitglieder.
Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins sind mindestens 4 Wochen vor der
beschließenden Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Voraussetzung für einen wirksamen Beschluß ist die ordnungsgemäße Einberufung des jeweiligen Gremiums.
Die Form der Stimmabgabe beschließt das jeweilige Gremium. Wird ein solcher Beschluß nicht gefaßt, so erfolgt die Stimmabgabe durch Handzeichen.
- Die Wahlen erfolgen per Stimmabgabe durch Handzeichen.
Das Wahlalter beträgt 16 Jahre.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie der Sprecher des Vereinsausschusses
werden in Einzelabstimmung und absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt.
Die übrigen Wahlen erfolgen mit relativer Mehrheit in Einzelabstimmung.
Häufeln ist nicht gestattet.
Über die Sitzungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die jeweils vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie dem Schriftführer zu unterschreiben sind.
§ 10
Vermögensverwertung nach Auflösung
Bei einer Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen an den Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. übertragen, welcher sich verpflichtet, das Vermögen ausschließlich im Sinne des Natur- und Vogelschutzes zu verwenden.
§ 11
Diese Satzung tritt nach Beschluß durch die Jahreshauptversammlung 1985 am 19.01.1985 in Kraft.
Glattbach, den 19.01.1985
Änderung des Vereinsnamens:
Auf der Jahreshauptversammlung am 14.02.1998 wurde von den 23 anwesenden Wahlberechtigten mit 21 gültigen Ja-Stimmen bei 2 Enthaltungen der Vereinsname wie folgt geändert:
alter Vereinsname: Interessengemeinschaft Vogelschutz Glattbach e.V.
neuer Vereinsname: Vogel- und Naturschutzverein Glattbach e.V.
Die vorstehende Satzung wurde entsprechend überarbeitet.
Glattbach, den 18.02.1998
Die Satzung als PDF-Dokument zum download